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Unfallversicherung: Soldaten im Auslandseinsatz

 

Vom Balkan über Djibouti bis Afghanistan: In Krisenregionen auf drei Kontinenten stehen derzeit circa 7.000 Soldatinnen und Soldaten im Auslandseinsatz. Und bald kommen noch etliche Soldaten dazu, die im Libanon dienen werden. Was aber passiert, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht unversehrt aus dem Einsatz zurückkehrt? Zahlt eine private Unfallversicherung und was leistet das Soldatenversorgungsgesetz (SVG)?

Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden, sind gemäß der Allgemeinen Versichungsbedingungen zur Unfallversicherung (AUB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 7. Tages nach Beginn des Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, auf dem sich die versicherte Person aufhält. Von der vorgenannten Regelung sind Angehörige der Bundeswehr, die in letzter Zeit in immer größerer Anzahl im Ausland eingesetzt werden, besonders betroffen. Daher gewährt der Bund den Hinterbliebenen seiner Bundeswehrsoldaten, die bei einem Auslandseinsatz zu Tode kommen, einen finanziellen Ausgleich.

Dieser Ausgleich soll immer dann gewährt werden, wenn im Falle des kriegsbedingten Todes eines Soldaten die Leistung seitens einer privaten
Unfallversicherung (aufgrund der o.g. Regelung) ausbleibt (Ausfallbürgschaft). Der entsprechende § 63 b Abs. 3 Satz 2 Soldatenversorgungs- gesetz (SVG) lautet: Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen (im Todesfall) wird der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Aber dazu ist anzumerken, dass insbesondere bei jungen Soldaten die Unfallversicherung häufig nicht von den Wehrdienstleistenden selbst, sondern von den Eltern abgeschlossen wird, die die Beiträge bezahlen und in der Regel auch die Vertragspartner (Versicherungsnehmer) der Unfallversicherung sind. Gelegentlich erfolgt der Abschluss des Vertrages auch durch den Ehe- oder Lebenspartner. Auch hier ist der Soldat regelmäßig nicht Versicherungsnehmer, sondern "lediglich" versicherte Person in der Unfallversicherung.

Aufgrund der restriktiven Auslegung kann leider diese Vertragskonstellation durch das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) zu schwerwiegenden Konsequenzen bei der Gewährung der Ausfallbürgschaft durch den Bund führen. Das BMVg ist nämlich der Auffassung, dass ein Ausgleich des Bundes für ausgefallene private Versicherungsleistungen nur dann greift, wenn ein Soldat selbst Versicherungsnehmer und nicht nur versicherte Person ist. Dieser Auffassung des BMVg ist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass es in der Unfallversicherung durchaus üblich ist, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind und dass der Bund seine Ausfallbürgschaft nicht vom Zufall der Vertragsgestaltung abhängig machen kann. Auf Seiten des BMVg wird jedoch nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Ausfallbürgschaft nur dann greift, wenn der Soldat selbst auch Versicherungsnehmer der Unfallversicherung ist.

Wichtiger Tipp: Bundeswehrsoldaten sollten sich vorsichtshalber immer als Versicherungsnehmer in einer eigenen Unfallversicherung versichern. Die vorgenannte Problematik bezieht sich ausschließlich auf den Todesfall eines Bundeswehrsoldaten im Rahmen eines Auslands- einsatzes. Erleidet der Soldat bei seinem Einsatz eine unfallbedingte Invalidität, verstirbt aber nicht an den Folgen, so ist die rechtliche Grundlage für einen Ausgleich durch den Bund eine andere, nämlich § 63 b Abs. 1 SVG. Nach dieser Bestimmung werden dem Soldaten alle (körperlichen) Schäden, die während eines Auslandseinsatzes entstehen, in "angemessenem Umfang" ersetzt. Was das BMVg als Entschädigung im "angemessenen Umfang" ansieht, darüber kann man an dieser Stelle nur spekulieren. Da die Anspruchsgrundlage bei Invaliditätsfällen eine andere ist als bei Todesfällen, scheint hier aber eine andere Auslegung des BMVg denkbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen vom BMVg sehr strenge Maßstäbe an eine Entschädigung angelegt werden bzw. eine solche sehr restriktiv erfolgt. Auch unter diesen Gesichtspunkten empfiehlt der GDV, dass in jedem Fall die Versicherungs- nehmereigenschaft innerhalb einer Unfallversicherung bei dem versicherten Soldaten selbst liegen sollte.